· Fachbeitrag · Provisionsrückforderungen ‒ Teil 1
Sich mittels aktueller Rechtsprechung erfolgreich gegen Provisionsrückforderungen wehren
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
| Die Rückbelastung von Provisionen im Falle von Störungen der vermittelten Versicherungsverträge ist ein „Dauerbrenner“ des Versicherungsvertriebsrechts. Immer wieder werden auch Gerichte damit befasst, vor allem, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Vertreter beendet wurde und die andauernde Stornohaftung zu einem Minussaldo auf dem fortgeschriebenen Vertreterkonto führt. In einer Beitragsserie erfahren Sie, wie Sie sich mit Hilfe der aktuellen Rechtsprechung erfolgreich gegen Provisionsrückforderungen wehren. In Teil 1 dreht sich alles um die Nachbearbeitungspflicht. |
Provisionsrückbelastung nur in engen Grenzen zulässig
Die gesetzlichen Regeln für Provisionsrückbelastungen sind streng. Denn der Anspruch auf Provision besteht auch dann, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist (§ 87a Abs. 3 HGB). Der Anspruch entfällt nur, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat.
Wann hat der Versicherer die Nichtausführung zu vertreten?
Anerkannt ist, dass der Versicherer im Regelfall nicht gehalten ist, säumige Versicherungsnehmer (VN) zu verklagen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Folge ist, dass der Versicherer die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags schon dann nicht zu vertreten hat, wenn er notleidende Verträge im gebotenen Umfang nachbearbeitet hat.
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