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  • · Fachbeitrag · Provisionsrückforderungen ‒ Teil 2

    Sich mittels aktueller Rechtsprechung erfolgreich gegen Provisionsrückforderungen wehren

    von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen

    | Die Rückbelastung von Provisionen ist ein „Dauerbrenner“ des Versicherungsvertriebsrechts. Immer wieder werden auch Gerichte damit befasst, vor allem, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Vertreter beendet wurde und die andauernde Stornohaftung zu einem Minussaldo auf dem fortgeschriebenen Vertreterkonto führt. In einer Beitragsserie erfahren Sie, wie Sie sich mit Hilfe der aktuellen Rechtsprechung erfolgreich gegen Provisionsrückforderungen wehren. In Teil 2 dreht sich alles um die Anforderungen an die Nachbearbeitung sowie die Stornogefahrmitteilungen. |

    Anforderungen an die Nachbearbeitung durch Versicherer

    Entschließt sich der Versicherer, eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Erforderlich ist, dass der Versicherer tätig wird und den VN zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Welcher konkreten Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

     

    Einfaches Mahnschreiben genügt nicht

    Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den VN zur Stornoabwehr reicht nicht aus. Das würde der Treuepflicht des Versicherers nicht gerecht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Abruf-Nr. 110310, NJW 2011, 1590; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2011, Az. 8 U 158/08, Abruf-Nr. 140137; OLG München, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 7 U 5484/19, Abruf-Nr. 216062; OLG München, Urteil vom 27.03.2019, Az. 7 U 618/18, Abruf-Nr. 208102; OLG München, Urteil vom 07.06.2017, Az. 7 U 1889/16, Abruf-Nr. 235116; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. I-16 U 32/16, Abruf-Nr. 192124; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, Az. I-16 U 227/14, Abruf-Nr. 235113; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014, Az. I-16 U 133/13, Abruf-Nr. 235109).