· Fachbeitrag · Untervertreter/Untervermittler
Das gilt in punkto Ausgleichsanspruch für selbstständige Untervertreter/-vermittler
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com
| Vermittlerbetriebe arbeiten regelmäßig mit selbstständigen Handelsvertretern als Untervertreter bzw. Untervermittler zusammen. Nach einer Kündigung sieht sich der Vermittlerbetrieb oft mit Ausgleichsansprüchen der Untervertreter bzw. Untervermittler konfrontiert. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob sich der Vermittlerbetrieb diesen Ausgleichsansprüchen entziehen kann. VVP erläutert die Spielregeln. |
Der Ausgleichsanspruch des Untervertreter/-vermittlers
Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs Ihrer Untervertreter oder Untervermittler müssen Sie Folgendes wissen:
Hauptberufliche Vertreter kommen für Ausgleichsanspruch in Frage
Dem Grunde nach ausgleichsberechtigt sein können hauptberufliche Versicherungs- und Bausparkassenvertreter im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Einfirmen-/Ausschließlichkeitsvertreter oder Mehrfachagenten für Ihren Vermittlerbetrieb handelt.
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