· Nachricht · Vermittlerrecht
Aufforderung zu Datenlöschung und Kontaktverbot untersagt
| Das OLG Thüringen hat einem Versicherungsvermittler untersagt, ehemalige Kunden aufzufordern, die gegenüber seinem früheren Auftraggeber erklärten Einwilligungen in die Verarbeitung ihrer Daten zu widerrufen und sie zu einem generellen Kontaktverbot zu veranlassen. Damit erteilt das OLG einer in der Versicherungsbranche häufiger geübten Praxis eine Absage, bei einem Wechsel in der Betreuung ein Kontaktverbot zu initiieren. |
Der Vermittler hatte als Vermögensberater für einen selbstständigen Handelsvertreter Versicherungen vermittelt. Nach Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen zu dem Handelsvertreter hatte er vier Kunden angeschrieben und aufgefordert, gegenüber seinem bisherigen Auftraggeber nicht nur die Einwilligung zur Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer Daten zu widerrufen, sondern auch ein generelles Kontaktverbot auszusprechen.
Das OLG stellt zunächst klar, dass eine Kündigungshilfe grundsätzlich zulässig sei. Eine unzulässige Behinderung sei es aber, die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern gerade auch während des Laufens von Vertragsverhältnissen durch die Aufforderung zur Datenlöschung und durch ein generelles Kontaktverbot zu beeinträchtigen. Hauptziel sei nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern die vollständige Abschottung des Konkurrenten. Dies führe dazu, dass der bisherige Vermittler und Betreuer seine Leistungen nicht mehr anbieten könne. Ein berechtigtes Interesse daran sei nicht erkennbar. Eine unangemessene Belästigung der Kunden durch Telefonanrufe oder Ähnliches habe der Vermittler gerade nicht vorgetragen (OLG Thüringen, Urteil vom 27.03.2019, Az. 2 U 397/18, Abruf-Nr. 213433).