· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Falschangabe im Antrag ‒ kein Rücktritt bei leicht fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung
von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
| Fragt eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Versicherungsantrag unter anderem nach Kopfschmerzen mit einer „Häufigkeit von mehr als zwei mal pro Monat“, handelt ein Versicherungsnehmer (VN) nicht grob fahrlässig, wenn er folgenlos ausgeheilte Kopfschmerzen über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten nicht angibt. Dies hat das OLG Schleswig entschieden und den Rücktritt eines Berufsunfähigkeitsversicherers für unwirksam erklärt. |
Um diesen BU-Fall ging es vor dem OLG
Die VN hatte im Antrag folgende Frage mit „Nein“ beantwortet: „Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten fünf Jahren Erkrankungen, Gesundheits- oder Funktionsstörungen, aufgrund derer Sie in Behandlung waren (z. B. bei Ärzten, Heilpraktikern, Psychologen/Psychotherapeuten) bzw. Medikamente (mehr als einmal wöchentlich) einnehmen mussten, wegen:
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