· Fachbeitrag · Betriebsschließungsversicherung
BGH: Keine Ansprüche aus ZBSV 08 bei Corona-bedingten Betriebsschließungen
von Rechtsanwalt René Simonides, Dipl.-Jur. (Univ.), Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB, München
| Im Streit um den Versicherungsschutz bei corona-bedingten Betriebsschließungen hat der BGH eine Grundsatzentscheidung gefällt. Er hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer (VN) keine Ansprüche wegen einer im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte zustehen. Konkret ging es um einen Fall, dem die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde lagen. |
Nicht nur „intrinsische“ Gefahren versichert
Der BGH hat zunächst festgestellt, dass es für den Versicherungsfall keiner Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr bedarf (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Abruf-Nr. 227133). Hier hat der BGH also der Argumentation vieler Versicherer und Gerichte widersprochen.
Corona-Virus in ZBSV 08 nicht mitversichert
Trotzdem lag für den BGH kein Versicherungsfall vor. Und zwar deshalb, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit Covid-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz der ZBSV 08 umfasst ist. Das macht der BGH u. a. an Folgendem fest:
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