· Fachbeitrag · D&O-Versicherung
Geschäftsführer haftet für unzureichenden Versicherungsschutz ‒ D&O-Versicherer muss zahlen
von Janina Mundus und Holger Sassenbach, GGW Assekuranzmakler GmbH
| Die D&O-Versicherung erfüllt verschiedene Zwecke. Einer ist die Absicherung des Managers gegen die Inanspruchnahme durch das Unternehmen. Wie sich der Manager dagegen absichern kann und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, wenn der Manager den Versicherungsschutz gar nicht selber in Anspruch nehmen möchte, zeigt ein Urteil des OLG Schleswig. Daraus ergeben sich Handlungsempfehlungen für Vermittler. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem D&O-Schadenfall ein ‒ nur teilweise versicherter ‒ Schaden aus der Sachversicherung zugrunde lag. |
Um diesen Sachverhalt in der Schadenregulierung ging es
In einer Bäckerei (Tochtergesellschaft einer Holding-GmbH = spätere Klägerin) hatte es 2018 gebrannt. Der Schaden wurde von der Feuerversicherung nur zum Teil ausgeglichen. Im Jahr 2000 war bei der Aufnahme des Betriebs unter Beteiligung eines Versicherungsmaklers eine Feuerversicherung mit einer Versicherungssumme von 143.000 Euro abgeschlossen worden. Später wechselten sowohl der Makler als auch der Versicherer ‒ und die Feuerversicherung wurde von einer Versicherungsagentur betreut. Der Geschäftsführer der Bäckerei war der Auffassung, dass die Backöfen als „fest eingebaute Bestandteile“ in der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung versichert seien.
Im Zuge der Regulierung des Brandschadens ermittelte der Sachverständige eine Unterversicherung im Umfang von 61,5 Prozent. Daraufhin erstattete der Versicherer aus dem Gesamtschaden in Höhe von 306.075,82 Euro lediglich 38,5 Prozent = 117.839,19 Euro.
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