· Fachbeitrag · Einkommensteuer/Schadenregulierung
Privates Wirtschaftsgut wird zerstört: In diesen Fällen ist ein Werbungskostenabzug zulässig
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Es ist steuerlicher Alltag, dass (auch) private Wirtschaftsgüter eingesetzt werden, um Einkünfte zu erzielen, sei es der private Pkw, der für die Fahrt zur Arbeit genutzt wird, oder das Einfamilienhaus samt Inventar, das vermietet wird. Doch wie lassen sich für diese Wirtschaftsgüter Werbungskosten absetzen, wenn sie beschädigt oder zerstört werden, z. B. durch einen Autounfall auf der Fahrt zur Arbeit oder durch einen Brand am vermieteten Einfamilienhaus? Und wie wird die Versicherungsleistung steuerlich berücksichtigt, die den Schaden ganz oder teilweise ersetzt? VVP klärt auf. |
Grundsatz: Abzug nur über die Abschreibung
Aufwendungen für die Anschaffung beruflich veranlasster Arbeitsmittel, wie z. B. der Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer vermieteten Ferienwohnung, können meistens nicht in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten abgesetzt werden. Vielmehr sind die Aufwendungen über die Kalenderjahre der voraussichtlich gesamten Nutzungsdauer zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig zu berücksichtigen („Abschreibung“). Erwirbt jemand z. B. für ein Vermietungsobjekt eine Küche, dann sind die Aufwendungen bei ihm nicht sofort, sondern verteilt über die Nutzungsdauer von zehn Jahren als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 03.08.2016, Az. IX R 14/15, Abruf-Nr. 190417).
PRAXISTIPP | Ausnahmen gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. v. § 6 Abs. 2 S. 1 EStG. Diese liegen typischerweise vor, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als brutto 952 Euro betragen. Der Vorteil: Sie sind sofort abzugsfähig. |
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