· Fachbeitrag · Haftung
Vermittler haftet für Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung
von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M., Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg
| Vermittler müssen Versicherungsnehmer (VN) über die Versicherungssumme und die Risiken einer Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung angemessen aufklären und sollten dies ausführlich dokumentieren. Nur so können sie in einem späteren Haftungsprozess parieren. Diese Lehre lässt sich aus einem Fall ziehen, den das LG Halle entschieden hat. |
Um diesen Unterversicherungsfall ging es vor Gericht
Der VN hatte ein leerstehendes und sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus für 40.000 Euro erworben; dieses hatte ein Vertreter mit der Versicherungssumme „200.000 Euro Zeitwert“ versichert. Am 30.09.2018 wurde das Mehrfamilienhaus durch einen Brand beschädigt. Das obligatorische Gutachten wies einen Zeitwert des Gebäudes von 508.000 Euro aus. Der Zeitwertschaden lag bei 142.689 Euro netto zzgl. 8.925 Euro brutto Aufräumkosten. Aufgrund der Unterversicherung erstattete der Versicherer eine Quote von 40 Prozent als Versicherungsleistung.
So argumentierte der VN
Der VN verlangte jedoch die vollständige Erstattung des Schadens. Er erklärte, dass er sich im Rahmen des Vertragsschlusses durch den Vertreter fehlerhaft beraten gefühlt habe. Dieser habe im Beratungsgespräch zwar den Betrag von 200.000 Euro angegeben, zugleich jedoch erläutert, dass dies „aus der Luft gegriffen“ sei und er keine Vorstellung darüber habe, ob diese Ver-sicherungssumme zutreffend und ausreichend sei. Dabei habe der Versicherungsvertreter weder nachgefragt noch den Zeitwert erläutert oder erklärt, wie eine Versicherungssumme zu ermitteln sei. Nach Auffassung des VN sei das Beratungsprotokoll unvollständig ausgefüllt. Denn der vermerkte Kundenwunsch nach einem Zeitwert von 200.000 Euro sei eben gerade nicht Ergebnis einer Beratung, sondern habe lediglich auf seiner in den Raum gestellten Schätzung beruht.
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