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  • · Fachbeitrag · Kfz-Haftpfichtversicherung

    BGH konkretisiert Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des Werkstattrisikos

    | Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der BGH hat nun konkretisiert, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sogenanntes Werkstattrisiko). VVP fasst die wesentlichen Aussagen der Entscheidungen nachfolgend für Sie zusammen. |

     

    Geschädigte kann Zahlung der Reparaturkosten an Werkstatt verlangen

    Klagt der Geschädigte als Kunde der Werkstatt seine Ansprüche auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten ein, wird im Falle der erfolgreichen Durchsetzung das restliche Geld nicht wie bisher vom Anwalt des Geschädigten an die Werkstatt weitergeleitet werden, sondern nach Ende des Rechtsstreits direkt vom Versicherer an die Werkstatt bezahlt werden (BGH, Urteile vom 16.01.2024, Az. VI ZR 266/22, Abruf-Nr. 239193, Az. VI ZR 253/22, Abruf-Nr. 239194 und Az. VI ZR 51/23, Abruf-Nr. 239195).

     

    „Schadenservice aus einer Hand“ ist kein Auswahlverschulden

    Es wabert seit Jahren durch die Instanzen: Überlasse der Geschädigte die Auswahl des Schadengutachters der von ihm für die Reparatur ins Auge gefassten Werkstatt, sei das anrüchig. Das sei dann ein Fall des Auswahlverschuldens mit der Folge, dass sich der Geschädigte nicht mehr auf das Schadengutachten verlassen dürfe. Die Münchner Justiz hatte dieser Konstellation das Etikett „Schadenservice aus einer Hand“ aufgeklebt.

     

    Der BGH hält die Auswahl des Sachverständigen als solche nicht für anrüchig: Auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt („Schadenservice aus einer Hand“), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 51/23, Abruf-Nr. 239195).

     

    Auch diese Rechnungspositionen gehören zum Werkstattrisiko

    Der BGH hat klargestellt, dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf ‒ für den Geschädigten nicht erkennbar ‒ tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch insofern finde die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22, Abruf-Nr. 239194).

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 24 | ID 49879535