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  • 15.01.2021 · Nachricht · Kfz-Versicherung

    Gefahrerhöhung bei Parken vor statt in der Garage

    | Ein Versicherungsnehmer, der nach dem Versicherungsvertrag ausdrücklich dazu verpflichtet ist, das Fahrzeug nachts in einer Garage unterzustellen, handelt grob fahrlässig nach §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG, wenn er das Auto nachts vor der Garage abstellt und es von dort gestohlen wird. Zu diesem Schluss ist das LG Magdeburg gelangt. |