· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Diese Merkmale muss ein Krankenhaus im Sinne von § 4 Abs. 4 MB/KK 2009 aufweisen
| Bei der Beurteilung, ob es sich bei der Einrichtung um ein Krankenhaus im Sinne des § 4 Abs. 4 MB/KK 2009 handelt, ist kein bestimmtes Einzelkriterium entscheidend. Maßgebend ist vielmehr das Gesamtbild der Einrichtung und der angebotenen Behandlung. Das hat das OLG Köln entschieden und die Kriterien für ein Krankenhaus näher definiert. |
Streit um Übernahme von Behandlungskosten
Im konkreten Fall hatte sich der Versicherungsnehmer (VN) 14 Tage in einer psychosomatischen Einrichtung aufgehalten, der V-Klinik. Der Versicherer weigerte sich, die Behandlungskosten in Höhe von ca. 6.875 Euro zu übernehmen. Er berief sich darauf, dass es sich bei der V-Klinik um kein Krankenhaus im Sinne des § 4 Abs. 4 MB/KK 2009 handele. Dagegen wehrte sich der VN mit eir Klage erfolglos (OLG Köln, Urteil vom 13.11.2020, Az. 9 U 166/20, Abruf-Nr. 224304).
Eintrittspflicht des Versicherer nur für Behandlung in Krankenhaus
Diese war nicht von Erfolg gekrönt. Nach Ansicht des OLG Köln sei nicht nachgewiesen worden, dass es sich bei der V-Klinik um ein Krankenhaus im Sinne von § 4 Abs. 4 MB/KK 2009 handele. Bei der Beurteilung komme es auf das Gesamtbild der Einrichtung und der angebotenen Behandlung an (OLG Köln, Urteil vom 13.11.2020, Az. 9 U 166/20, Abruf-Nr. 224304). Folgende Faktoren machen ein Krankenhaus aus:
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