· Nachricht · Verkehrssicherungspflicht
AG München: Freie Fahrt in der Tiefgarage gilt nur bei „Grün“
| Kracht ein Garagenrolltor einer Tiefgarage auf ein ausfahrendes Fahrzeug, spricht kein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens des Eigentümers der Tiefgarage. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass das schädigende Ereignis nur auf einem Versagen von Haltevorrichtung und/oder Sicherheitssystemen des Ausfahrtstores beruhen kann, so das AG München. |
Was war geschehen? Ein sich absenkendes Garagenrolltor beschädigte das Dach eines Porsche Coupé 911 bei der Ausfahrt. Der Geschädigte trug vor, dass er bei „Grün“ aus der Tiefgarage gefahren sei. Er berief sich auf ein Versagen des Sicherheitssystems des Garagenrolltors und machte Schadenersatz in Höhe von 8.639,21 Euro geltend. Hier müsse nicht er die Ursachen erklären und nachweisen. Vielmehr sei der Eigentümer der Tiefgarage beweispflichtig und müsse sich entlasten (Beweis des ersten Anscheins).
Dem folgte das AG München nicht (AG München, Urteil vom 28.04.2023, Az. 1290 C 17690/22, Abruf-Nr. 238251, noch nicht rechtskräftig):
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