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  • · Fachbeitrag · Abschreibung

    Sofortabzug für Computer-Hard- und -Software: BMF-Schreiben vom 22.02.2022 sorgt für Wirbel

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Da seit rund 20 Jahren die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der steuerlichen Abschreibung zugrunde zu legen ist, für „digitale“ Wirtschaftsgüter (wie z. B. Computer-Hardware und -Software) nicht mehr überprüft wurde, hatte das BMF die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit Schreiben vom 26.02.2021 auf ein Jahr herabgesetzt. Weil dieses Schreiben einige Fragen offenließ, hat das BMF jetzt ein neues Schreiben veröffentlicht, das das bisherige ersetzt. VVP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |

    Prinzipiell bleibt es bei der Ein-Jahres-Abschreibung

    Das Gute vorweg: Auch nach dem neuen BMF-Schreiben können Sie statt der üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (für Computer z. B. drei Jahre) eine Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen (BMF, Schreiben vom 22.02.2022, Az. IV C 3 ‒ S 2190/21/10002 :025, Abruf-Nr. 227695).

    Nun doch zeitanteilige Abschreibung?

    Das Problem stellt sich an einer anderen Stelle. Der BFH hatte nämlich geurteilt, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nur dann nach § 7 EStG zu verteilen sind, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (BFH, Urteil vom 26.08.1993, Az. IV R 127/91). Das ist auch in das Einkommensteuer-Handbuch so übernommen worden (H 7.4 „Nutzungsdauer“ 2. Spiegelstrich EStH). Damit greift grundsätzlich ein steuerlicher Sofortabzug, wenn die Nutzungsdauer exakt ein Jahr beträgt.