· Fachbeitrag · Altersversorgung
So sind Zahlungen des Vertreterversorgungswerks steuerlich zu behandeln
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Hat ein Versicherungsvertreter in das Vertreterversorgungswerk eingezahlt, fließen ihm später Versorgungszahlungen zu. In der Praxis stellt sich die Frage, wie diese Zahlungen zu versteuern sind. Handelt es sich um Renteneinkünfte oder um nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Was gilt bei Leistungen an die Erben („Witwenrente“) und infolge einer Berufsunfähigkeit? Sind Abzüge und Freibeträge zu berücksichtigen? VVP zeigt nachfolgend, wie die steuerliche Einordnung erfolgt. |
Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Auch wenn die Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk der finanziellen Absicherung des Vertreters im Ruhestand dienen, handelt es sich nicht um Rentenleistungen. Eine Besteuerung als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG erfolgt daher nicht, und auch die dort geltenden Abzugs- und Freibeträge bzw. die Besteuerung mit dem Ertragsanteil sind nicht anwendbar.
Bei den Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk handelt es sich vielmehr um nachträgliche Einkünfte aus der früheren Tätigkeit als Versicherungsvertreter und daher um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG (vgl. § 24 Nr. 2 EStG ‒ Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit). Denn die Zahlungen stehen in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit als Versicherungsvertreter (siehe auch FG Baden-Württemberg, 05.11.1997, Az. 12 K 168/96, Abruf-Nr. 010422). Daran ändert auch nichts, wenn die Zahlungen wie eine Rente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen. Die Zahlungen sind daher im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Da sie bei der Ermittlung des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns des Vermittlerbetriebs außer Ansatz bleiben, findet auch die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG keine Anwendung.
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