· Fachbeitrag · Betriebsaufgabe
Betriebsaufgabe mit Ausgleichsanspruch: Das sind die steuerlichen Regeln für Agenturinhaber
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Die während des Bestehens Ihrer Versicherungsagentur gebildeten stillen Reserven, sprich die abgeschriebenen Vermögenswerte, müssen Sie einkommensteuerrechtlich spätestens bei der Veräußerung oder Aufgabe der Agentur erfassen und versteuern. In gewissen Konstellationen lassen sich hierbei steuerzahlerfreundliche Vorschriften anwenden, um den Gewinn steuerlich zu begünstigen. VVP erläutert, wie Sie steuerliche Begünstigungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können und wie Ausgleichansprüche und Zahlungen aus dem Versorgungswerk zu behandeln sind. |
Besonderer steuerlicher Vorgang im Einkommensteuerrecht
Die einschlägige Vorschrift ist § 16 EStG: Sie regelt die Ermittlung eines bestimmten Teils der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nämlich des sich aus dem letzten Akt der gewerblichen Tätigkeit in Form der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ergebenden Gewinns oder Verlusts. Ein Teilbetrieb kann auch vorliegen, wenn der Unternehmensbereich statt von einem Angestellten von einem selbstständigen Handelsvertreter geleitet wird (BFH, Urteil vom 02.08.1978, Az. I R 78/76).
Einkommensteuerlich handelt es sich um einen Vorgang, der bei der Ermittlung des Gewinns des Handelsvertreters zu berücksichtigen und damit zu versteuern ist. Dies beeinflusst Ihren „Totalgewinn“. Die Vorschrift unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsveräußerung im Ganzen und der Betriebsaufgabe im Ganzen ‒ die Rechtsfolgen sind gleich.
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