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  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Mobiltelefon-Kauf und Rücküberlassung an Arbeitnehmer rechtens

    | Nach dem FG München hat jetzt auch der BFH ein Nettolohnoptimierungs-Modell folgender Art abgesegnet: Der Arbeitnehmer verkauft sein Mobiltelefon an seinen Arbeitgeber zu Preisen zwischen einem und sechs Euro. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer das Handy anschließend im Rahmen eines Vertrags wieder zur Verfügung (auch zur privaten Nutzung) und übernimmt die Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag. |

     

    Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG nicht in Betracht komme, weil das Mobiltelefon kein betriebliches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, sondern das gewählte Vorgehen eine unangemessene Gestaltung nach § 42 AO darstelle. Der Handy-Verkauf an den Arbeitgeber sei rein steuerlich motiviert. Die Kostenerstattungen an die Arbeitnehmer für deren Mobilfunkverträge seien daher steuerpflichtiger Arbeitslohn. Einem fremden Dritten würde das eigene Mobiltelefon zum marktüblichen Wert überlassen, nicht aber für nur einen Euro.

     

    Das sieht der BFH anders: Der Abschluss der Kaufverträge über die Mobiltelefone stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die Kaufverträge und die darauf beruhende Übereignung der Geräte an den Arbeitgeber sind vielmehr die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, dem Arbeitgeber betriebliche Mobiltelefone zu verschaffen. Der Abschluss der Kaufverträge war auch keine nur vorübergehende, kurzfristige Maßnahme, um gesetzlich nicht vorgesehene Steuervorteile zu erlangen. Vielmehr verblieben die Mobiltelefone dauerhaft im (zivilrechtlichem) Eigentum des Arbeitgebers. Der Umstand, dass die Gestaltung es dem Arbeitgeber gestattet, die Mobiltelefone den Arbeitnehmern anschließend wieder zu überlassen und unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG deren steuerfreie Privatnutzung zu ermöglichen, führt nicht zur Unangemessenheit der Gestaltung. Vielmehr verwirklicht sich hierdurch gerade ein vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehener steuerlicher Vorteil (BFH, Urteile vom 23.11.2022, Az. VI R 49/20, VI R 50/20, und VI R 51/20, Abruf-Nrn. 233801, 233796 und 233842).

    Quelle: ID 49200238