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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Nettolohnoptimierung durch Smartphone-Kauf vom Arbeitnehmer ‒ BFH akzeptiert Gestaltung

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Kaufen Sie Ihrem Mitarbeiter das private Smartphone zu einem niedrigen, unter dem Marktwert liegenden Preis ab, und überlassen Sie es dem Mitarbeiter unmittelbar danach wieder, lassen sich dadurch Steuern sparen. Der BFH hat das Gestaltungsmodell jetzt abgesegnet. VVP erläutert, wie Sie und Ihre Mitarbeiter von der Gestaltung profitieren. |

    Dreh- und Angelpunkt: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG

    Erhält ein Mitarbeiter von Ihnen einen Vorteil, so unterliegt dieser grundsätzlich der Besteuerung und den Sozialabgaben (§ 2 Abs. 1 LStDV). Sollten Sie also Ihrem Mitarbeiter ein Smartphone auch zur privaten Nutzung überlassen, würde das theoretisch Steuern und Sozialabgaben kosten. Allerdings kann dieser Vorteil gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuer- und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei sein. Das gilt im Übrigen nicht nur für das Smartphone selbst, sondern gemäß R 3.45 S. 5 LStR auch für Zubehör (z. B. Schutzhülle, Ladekabel, Kopfhörer) und Vertrags- und Grundgebühren, Verbindungsentgelte, Roaminggebühren und die Kosten des Datenvolumens.

     

     

    Eigentum des Arbeitgebers erforderlich

    Einzige Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG ist, dass Sie Ihrem Mitarbeiter ein Gerät (ggf. nebst Vertrag und Zubehör) überlassen. Das Eigentum muss also bei Ihnen liegen. Ein reiner Zuschuss zu einem Vertrag des Mitarbeiters wäre deshalb steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 21.06.2006, Az. XI R 50/05, Abruf-Nr. 062452). Daraus folgt auch, dass Ihr Mitarbeiter entsprechende Geräte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Sie zurückgeben muss. „Überlässt“ bedeutet hingegen nicht die Überlassung zur reinen beruflichen Nutzung. Selbst die Überlassung zur ausschließlich privaten Nutzung fällt unter die Begünstigung des § 3 Nr. 45 EStG und ist steuer- und beitragsfrei (R 3.45 S. 1 LStR).