· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Nicht eingezogene Kinderbetreuungsbeiträge: Was passiert mit Arbeitgebererstattungen?
| Infolge der Corona-Pandemie haben bundesweit viele Kindertagesstätten und andere Einrichtungen auf die Einziehung fälliger Beiträge verzichtet oder diese erstattet, weil eine Kinderbetreuung nicht möglich war. In der Praxis stellt sich folgende Frage: Können Sie als Arbeitgeber die eigentlich fälligen Beiträge dennoch Ihrem Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten? Nein, sagt VVP und nennt die Details. |
Erstattung nach § 3 Nr. 33 EStG setzt Aufwendungen voraus
Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 33 EStG zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind zweckgebunden. Sprich: Sie dürfen einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss nur insoweit zahlen, wie die Eltern des Kindes für eine entsprechende Kinderbetreuung Aufwendungen tragen mussten. Höhere Erstattungen als entstandene Aufwendungen sind nicht steuerfrei erstattungsfähig.
Für Zeiten, in denen die Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen geschlossen waren und keine Beiträge eingezogen oder diese von der Einrichtung erstattet wurden, ist keine steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung nach § 3 Nr. 33 EStG möglich. Erstatten Sie dennoch, handelt es sich um regulären Arbeitslohn, der den normalen Abzügen unterliegt. Etwaige bereits erstellte Lohnabrechnungen sind zu korrigieren.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VVP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig