· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
Agenturbeauftragter nach Agenturaufgabe: Fünftel-Regelung für Ausgleichsanspruch nutzbar?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Immer wieder kommt es vor, dass ein Agenturinhaber seine Versicherungsagentur aufgibt, den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erhält und anschließend im Namen der den Bestand übernehmenden Agentur als Agenturbeauftragter selbstständig tätig wird. Hier stellt sich die Frage, ob er für die Besteuerung des Ausgleichsanspruchs die Fünftel-Regelung nutzen kann. VVP beantwortet die Frage nachfolgend. |
Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB infolge der Aufgabe der Agentur stellt für den Agenturinhaber einen laufenden Gewinn dar. Damit unterliegt er der Einkommen- und Gewerbesteuer. Freibeträge im Sinne des § 16 Abs. 4 EStG können nicht abgezogen werden. Allerdings handelt es sich beim Ausgleichsanspruch um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. c) EStG. Daraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch sogenannte außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG darstellt.
Die positive Rechtsfolge für den ehemaligen Agenturinhaber: Der Ausgleichsanspruch ist nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt mit der Fünftel-Regelung zu versteuern, wenn die Zahlung durch den Versicherer in einem Betrag erfolgt und es dadurch bei dem ehemaligen Agenturinhaber zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der ehemalige Agenturinhaber im Anschluss an die Agenturaufgabe für die Agentur selbstständig tätig wird, die seinen Bestand übernimmt.
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