· Fachbeitrag · Basis-Rente
Rürup-Rente: Steuerliche Spielregeln für kombinierte Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| In Ausgabe 7/2023 hat VVP den lukrativen Sonderausgabenabzug der geleisteten Beiträge zugunsten einer Basis-/Rürup-Rente vorgestellt und ist auf die Besteuerung der Rentenleistungen eingegangen. Es stellt sich jedoch auch die Frage, wie die Leistungen einer in der Praxis häufig vorkommenden kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung zu versteuern sind. Da zu dieser Frage jüngst interessante Urteile ergangen sind, stellt VVP Ihnen nachfolgend die Besteuerungsregeln vor. |
Sonderausgabenabzug bei Einzelverträgen
Beiträge zugunsten einer Rürup-Rente lassen sich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG von der Einkommensteuer absetzen (zu den konkreten Voraussetzungen, VVP 7/2023, Seite 18 → Abruf-Nr. 49207260). Ab dem Jahr 2023 sind die geleisteten Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG zu 100 Prozent abzugsfähig und mindern damit in voller Höhe die Einkommensteuer.
Anders sieht das bei Beiträgen zu einer normalen Berufsunfähigkeitsversicherung aus. Diese Versicherungen fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Beiträge lassen sich zwar ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Allerdings gilt für alle unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG fallenden Beiträge gemäß § 10 Abs. 4 EStG ein jährlicher Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Person bzw. 1.900 Euro bei Arbeitnehmern/Beamten. Da dieser Höchstbetrag in der Praxis regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wird, führen Beiträge zu einer normalen Berufsunfähigkeitsversicherung typischerweise nicht zu einer steuerlichen Entlastung.
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