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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Betriebsausgabenabzug für (Werbe)Geschenke im Vermittlerbetrieb sichern ‒ so geht‘s!

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Eines der Lieblingsprüffelder eines Betriebsprüfers sind die Aufwendungen für (Werbe-)Geschenke im Vermittlerbetrieb. Und das nicht ohne Grund: Denn hier kann der Prüfer den Betriebsausgabenabzug aus rein formalen Gründen ablehnen, etwa weil der Empfänger des Geschenks nicht dokumentiert wurde oder das Geschenk zu teuer war. Für die Praxis ein durchweg ärgerliches Ergebnis; denn die betriebliche Veranlassung des Geschenks für den Vermittlerbetrieb war ja gegeben. VVP zeigt deshalb, wann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug akzeptiert. |

    Prüfungsschritt 1 ‒ Höchstgrenze beachten

    Bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden müssen Vermittler § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG beachten. Das Geschenk ist danach nur abzugsfähig, wenn die Anschaffungskosten der dem jeweiligen Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Geschenke 50 Euro (bis 31.12.2023: 35 Euro) nicht übersteigen. Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet konkret: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist das Geschenk bereits nicht mehr abzugsfähig.

     

    Wichtig | Sollte der Vermittler im Ausnahmefall zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, dann handelt es sich bei den 50 Euro um eine Nettogrenze.