· Fachbeitrag · Bilanz
Büro in gemieteten Räumen: Mit Rückstellung für Rückbauverpflichtung den Gewinn mindern
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Vermittler stehen vor Bilanzierungsfragen. Sind Rückstellungen zu bilden? Wofür? In welcher Höhe? Und worin besteht eigentlich der Vorteil? VVP nimmt das zum Anlass, die wichtigsten Rückstellungen in einer Serie grundlegend zu analysieren und praxisgerecht mit Berechnungsbeispielen aufzubereiten. In diesem Teil zeigt VVP, wie Vermittler bereits heute eine gewinnmindernde Rückstellung für einen Rückbau von Mieträumen bilden, der erst in zehn Jahren ansteht. |
Rückbau- und Abbruchverpflichtungen sind Alltag
Mieten Vermittler Geschäftsräume, entspricht der Ausgangszustand meist nicht ihren Idealvorstellungen. Um den zu erzeugen, sind häufig Umbauten erforderlich ‒ der Einbau von Leichtbauwänden sorgt für besser geschnittene Büros. Aber auch mit Blick auf Corporate Identity kann es erforderlich werden, gemietete Geschäftsräume an- oder umzubauen. Das Problem: Nahezu jeder Mietvertrag sieht vor, dass diese An- und Umbauten bei Beendigung des Mietvertrags zu beseitigen sind. Und auch § 546 Abs. 1 BGB besagt, dass der Mieter bei Rückgabe des Mietgegenstands die Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, zu entfernen und von ihm vorgenommene bauliche Veränderungen zu beseitigen hat. Es wird also ein Rückbau oder Abbruch erforderlich ‒ und der kostet Geld.
Gewinnmindernde Rückstellung bilden
Aufgrund der Verpflichtung zum Abbruch oder Rückbau ist der Vermittler von Beginn an verpflichtet, für die künftig entstehenden und mit dem Abbruch oder Rückbau in Zusammenhang stehenden Kosten eine Rückstellung zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB; BFH, Urteil vom 28.03.2000, Az. VIII R 13/99, Abruf-Nr. 000833). Das Besondere an dieser Rückstellung: Anders als bei den bisher vorgestellten Rückstellungen handelt es sich um eine sog. Ansammlungsrückstellung. Das bedeutet, dass die Rückstellung nicht sofort in voller Höhe zu passivieren, sondern über die Dauer des Mietvertrags ratierlich anzusammeln ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d) EStG). Damit erreicht die Rückstellung erst bei Beendigung des Mietvertrags ihren vollen Wert (R 6.11 Abs. 2 EStR).
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