· Fachbeitrag · Bilanz
Rückstellungen (Teil 4): So ermitteln Vermittler die Urlaubsrückstellung „Bp-sicher“
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Vermittler stehen vor Bilanzierungsfragen. Sind Rückstellungen zu bilden? Wofür? In welcher Höhe? Und worin besteht eigentlich der Vorteil? VVP nimmt das zum Anlass, die wichtigsten Rückstellungen für Vermittler in einer Serie grundlegend zu analysieren und praxisgerecht mit Berechnungsbeispielen aufzubereiten. In Teil 4 zeigt VVP anhand eines Musterbeispiels, wie für den nicht genommenen Urlaub der bei Ihnen beschäftigten Mitarbeiter bereits jetzt eine gewinnmindernde Rückstellung gebildet wird. |
Urlaubstage in das Folgejahr übertragen
Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass der den Arbeitnehmern zustehende Urlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr genommen werden muss, in welchem der Anspruch darauf erworben wurde. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, den Urlaub in das Folgejahr zu übertragen: Entweder weil Sie als Arbeitgeber diesem zustimmen, oder weil dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z. B. Krankheit) es verhindern, den Urlaub schon im laufenden Jahr zu nehmen. Immer dann, wenn der Urlaub in das Folgejahr übertragen wird, besteht für Sie ein Erfüllungsrückstand. Dieser verpflichtet Sie dazu, für den noch nicht genommenen Urlaub eine gewinnmindernde Urlaubsrückstellung zu bilden.
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Bei Vermittler V haben die zwei in Vollzeit beschäftigte Backoffice-Mitarbeiter S und F zum 31.12.2022 ihren Urlaub nicht vollständig genommen. V hat folgende Zahlen für die Arbeitnehmer ermittelt. Zudem hat V den Arbeitnehmern im Januar 2023 eine Gehaltserhöhung von fünf Prozent gewährt.
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