· Fachbeitrag · Bilanz
So gelingt die Bilanzierung stornobehafteter Provisionen bzw. Courtagen in der Praxis
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Vermittler stehen vor Bilanzierungsfragen. Sind Rückstellungen zu bilden? Wofür? In welcher Höhe? Und worin besteht eigentlich der Vorteil? VVP nimmt das zum Anlass, die wichtigsten Rückstellungen für Vermittler in einer Serie grundlegend zu analysieren und praxisgerecht mit Berechnungsbeispielen aufzubereiten. In diesem Teil zeigt VVP, wie die Bilanzierung stornobehafteter Provisionen bzw. Courtagen in der Praxis erfolgt. Konkret: Die Aktivierung der Stornoreserve und die Stornorückstellung. |
Die Stornoreserve
Nicht alle Vermittler erhalten bei Vertragsabschluss die verdienten Provisionen bzw. Courtagen sofort und in voller Höhe ausgezahlt. Denn häufig wird ein vertraglich vereinbarter Prozentsatz zunächst einem sog. Stornoreservekonto gutgeschrieben. Diese Gutschrift auf dem Rücklagenkonto dient der Sicherung eventueller Gegenforderungen der Versicherer gegen den Versicherungsvermittler, da insoweit ein Ausfallrisiko besteht. Denn innerhalb des Stornozeitraums muss der Vermittler bei Auflösung eines Vertrags die erhaltene Provision bzw. Courtage wieder zurückzahlen. Das kann dann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer die abgeschlossene Versicherung vorzeitig kündigt oder den Vertragsabschluss widerruft. Die Stornoreserve dient daher insbesondere dazu sicherzustellen, dass die Stornoansprüche der Versicherer befriedigt werden können. Vermittler können deshalb nur mit Zustimmung der Versicherer über die Stornoreserve verfügen.
Aktivierung der Stornoreserve
Auch wenn für den Versicherungsvermittler kein sofortiger Zugriff auf die Stornoreserve möglich ist, muss er diese gewinnerhöhend als Forderung erfassen, wenn er seinen Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt. Denn die Stornoreserve ist bereits dem Verfügungsbereich des Versicherungsvermittlers zuzurechnen, da der Zahlungsanspruch entstanden ist. Auf die Fälligkeit bzw. Auszahlung kommt es gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB nicht an.
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