· Nachricht · Einkommensteuer
Gewinnerzielungsabsicht kann auch bei fünf Verlustjahren da sein
| Wer ein Gewerbe anfängt und über einen längeren Zeitraum Verluste generiert, muss damit rechnen, dass das Finanzamt schnell die Gewinnerzielungsabsicht abspricht und damit die steuerliche Anerkennung der Verluste versagt. Gute Nachrichten kommen aber aktuell vom FG Münster zu einem Unternehmensberater: Kann er ein Betriebskonzept und konkrete Maßnahmen vorlegen, mit denen er in die Gewinnzone gelangen will, sind selbst fünf Verlustjahre nicht „gewinnerzielungsabsichtsschädlich“ ( FG Münster, Urteil vom 13.06.2023, Az. 2 K 310/21 E, Abruf-Nr. 236810 ). |
Quelle: ID 49670223