· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag/Sonderabschreibung
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen: Das sind die neuen Verbesserungen
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Heidenau
| Mit der Neufassung des § 7g EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag und bei der Sonderabschreibung. VVP zeigt, wie Sie von den Neuerungen profitieren. |
Investitionsabzugsbetrag steigt von 40 auf 50 Prozent
Anstatt bisher 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zu erwerbenden abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsguts können Sie jetzt 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Diese Änderung gilt bereits für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG, die Sie in Gewinnermittlungen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2020 einstellen.
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Versicherungsvermittler A beabsichtigt, im Jahr 2021 einen Betriebs-Pkw für 25.000 Euro anzuschaffen, dessen private Nutzung nicht mehr als zehn Prozent betragen wird (Nachweis mittels Fahrtenbuch). In seiner Gewinnermittlung 2019 hat er einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 10.000 Euro (40 Prozent x 25.000 Euro) gebildet. A kann den bestehenden Investitionsabzugsbetrag in seiner Gewinnermittlung 2020 um weitere zehn Prozent von 25.000 Euro, also 2.500 Euro gewinnmindernd aufstocken. Eine Erhöhung des ursprünglichen Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2019 ist dagegen ausgeschlossen, weil die Neuregelung erst ab 2020 gilt. Wenn der Betriebs-Pkw also früher als beabsichtigt angeschafft wurde (= im Jahr 2020), kann A nicht von der Aufstockung auf 50 Prozent profitieren. |
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