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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung/Sonderausgaben

    Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150-Euro-Grenze ist nun gesetzlich verankert

    | Reduzieren Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen i. S. v. § 65a SGB V als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug? Über diese Frage mussten Finanzgerichte und BFH in der Vergangenheit oft entscheiden. Weil gefühlt jeder Fall anders war, hat das BMF eine Vereinfachung verkündet. Die hat der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 2b S. 2 und 3 EStG nun ins Gesetz überführt. Und das sind die Einzelheiten dazu. |

    Beitragsrückerstattungen mindern Sonderausgabenabzug

    Beitragszahlungen an Krankenversicherungen können Steuerzahler ‒ soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen ‒ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG als Sonderausgaben abziehen. Das Tolle: Das Gesetz sieht keine Höchstgrenze vor. Folglich wird jeder gezahlte Euro nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt.

     

    Beitragsrückerstattungen der Versicherer reduzieren konsequenterweise die abziehbaren Aufwendungen ‒ soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Unerheblich ist, wie der Versicherer die Erstattung bezeichnet und ob sich der erstattete Beitrag bei ursprünglicher Zahlung überhaupt steuerlich ausgewirkt hat (BFH, Urteil vom 06.07.2016, Az. X R 6/14, Abruf-Nr. 189231).