· Fachbeitrag · Krankenversicherung/Sonderausgaben
Prämienzahlungen und Bonusleistungen in der GKV ‒ die aktuellen steuerlichen Spielregeln
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Ob und inwieweit Prämienzahlungen und Bonusleistungen gesetzlicher Krankenversicherungen (GKV) als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug reduzieren, beschäftigte in letzter Zeit öfter die Finanzgerichte und den BFH. Nun hat sich die Finanzverwaltung positioniert und ihr über 50 Seiten starkes BMF-Schreiben vom 24.05.2017 in entsprechenden Passagen überarbeitet. Neu enthalten ist auch eine steuerzahlerfreundliche Vereinfachung. VVP macht Sie mit den steuerlichen Neuerungen vertraut und zeigt, wo sich steuerunschädliche Prämien ergeben. |
Das System der steuerschädlichen Beitragsrückerstattung
Beitragszahlungen an die Krankenversicherung sind ‒ soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen ‒ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG als Sonderausgabe abzugsfähig. Großer Vorteil: Das Gesetz sieht keine Höchstbeträge vor. Jeder gezahlte Euro wird steuermindernd berücksichtigt (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG). Beitragsrückerstattungen der Versicherer reduzieren im Gegenzug die abziehbaren Aufwendungen ‒ soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Unerheblich ist dabei, wie die Erstattung bezeichnet wird und ob sich der erstattete Beitrag bei ursprünglicher Zahlung überhaupt steuerlich ausgewirkt hat (BFH, Urteil vom 06.07.2016, Az. X R 6/14, Abruf-Nr. 189231).
Das aktuelle BMF-Schreiben
Unter den Begriff der steuerschädlichen Beitragsrückerstattung fallen deshalb grundsätzlich auch Prämienzahlungen (§ 53 SGB V) und Bonusleistungen (§ 65a SGB V). Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei der Bonusleistung um eine Leistung der GKV handelt. Diese wäre steuerneutral. In der Praxis ist deshalb zu unterscheiden, wann (Zeitpunkt) der Vorteil zufließt und ob es sich um eine Leistung der Krankenversicherung handelt oder ob eine steuerschädliche Beitragsrückerstattung vorliegt. Hierzu nimmt die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 16.12.2021 (Az. IV C 3 ‒ S 2221/20/10012 :002, Abruf-Nr. 226550) Stellung.
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