· Fachbeitrag · Provisionsweitergabe
So sind die verschiedenen Provisionsweitergaben und Eigenprovisionen zu versteuern
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Viele Versicherungsvermittler gewähren „Tippgebern“ für den Neuabschluss einer Versicherung einen Teil der Provision, die sie vom Versicherer erhalten haben. Manchmal wird sogar dem künftigen Versicherungsnehmer ein Teil der Provision gewährt. Für den Empfänger der (Teil-)Provision stellt sich dann die Frage, ob es sich um einkommen- und umsatzsteuerpflichtige Einkünfte handelt. VVP erläutert aus diesem Anlass die verschiedenen Besteuerungsmodalitäten. |
Die Tätigkeit eines „Tippgebers“
Tippgeber sind Personen, die sich darauf beschränken, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen bzw. Kontakte zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler bzw. einem Versicherungsunternehmen herzustellen. Dies geschieht regelmäßig durch die Aufnahme von allgemeinen Kontaktdaten des Kunden und Weitergabe dieser Kundendaten (z. B. Name, Anschrift, Handynummer, E-Mail usw.) an den Versicherungsvermittler.
Eine Beratungsleistung erbringt der Tippgeber nicht. Deshalb darf die Tätigkeit eines Tippgebers auch nie in seiner Person zu einem Vertragsschluss führen. Aus diesem Grund unterliegt die Tätigkeit des Tippgebers per se nicht dem Bereich des regulierten Versicherungsvertriebs. Echte Tippgeber sind zivilrechtlich weder als Versicherungsvermittler tätig noch erbringen sie eine Beratungsleistung. Es handelt sich bei der Tätigkeit als Tippgeber um ein freies Gewerbe i. S. v. § 376 GewO. Daher muss der Tippgeber ein Gewerbe anmelden, sofern er nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.
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