· Fachbeitrag · Tippgeber/Umsatzsteuer
Diese Tippgeber sind umsatzsteuerbefreit, diese sind umsatzsteuerpflichtig
| Versicherungsvermittler kooperieren gelegentlich mit Tippgebern bzw. betätigen sich neben der Vermittlung von Versicherungsverträgen selbst als Tippgeber. So vermitteln sie Kundenkontakte an Vermittlerkollegen, die in manchen Versicherungssparten spezialisierter sind als sie selbst, oder stellen Kundenkontakte über einen Link auf ihrer Homepage an einen Versicherer her. Damit stellt sich die Frage: Wie ist die jeweilige Kontaktvermittlung umsatzsteuerlich zu werten? Wie ist es, wenn der Tippgeber kein Versicherungsvermittler ist? Fragen über Fragen, die VVP beantwortet. |
Grundsätzliches zum Tippgeber
Die Tätigkeit eines „Tippgebers“ ist darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer (VN) und einem Versicherungsvermittler oder Versicherer herzustellen. Dies stellt keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO dar (GDV: IDD-FAQ ‒ Nr. 1, Stand: 26.01.2018; BaFin-Rundschreiben 11/2018, Rz. 66, Abruf-Nr. 240516). Denn sie zielt als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrags ab, der Gegenstand der Vermittlung ist (Bundestagsdrucksache 16/1935, 17).
Das bedeutet im Umkehrschluss: Eine reine Tippgebertätigkeit liegt nicht (mehr) vor, wenn ein Tippgeber über ein Versicherungsprodukt berät oder bei der Ausfüllung eines Antrags für ein bestimmtes Versicherungsprodukt hilft (Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., München 2021, § 34d GewO, Rz. 15).
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