· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Altersvorsorgeaufwendungen: Elektronische Datenübermittlung ersetzt Papiernachweise
| Bestimmte Beiträge zur Altersvorsorge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Um vom Abzug zu profitieren, müssen Sie eigenständig geleistete Beiträge dem Finanzamt per Papierbescheinigung nachweisen. Das macht nicht nur Arbeit, sondern kann auch dazu führen, dass das Finanzamt den Abzug der ‒ oftmals hohen ‒ Beiträge vergisst. Deshalb soll die Datenübermittlung elektronisch erfolgen. Start ist 2028. |
Eigenständig gezahlte Aufwendungen sind noch per Papier nachzuweisen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Abziehbar sind seit 2023 regelmäßig 100 Prozent der geleisteten Beiträge (§ 10 Abs. 3 EStG).
Das Problem: Die Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt. Zwar über- mitteln Arbeitgeber nach § 41b Abs. 1 S. 11 EStG im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ‒ getrennt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ‒ die von ihnen abgeführten Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen an die Finanzverwaltung. Beiträge, die jemand direkt geleistet hat, werden jedoch bislang nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Betroffen sind vor allem Beiträge Selbstständiger an berufsständische Versorgungseinrichtungen oder freiwillig geleistete (Sonder-)Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung. Diese Beiträge sind dem Finanzamt für den Sonderausgabenabzug durch Papierbescheinigung nachzuweisen. Das bedeutet einen bürokratischen Aufwand bei einer ansonsten elektronischen Steuererklärung. Hinzu kommt, dass Steuerzahler (oder das Finanzamt) den Abzug manchmal vergessen.
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