· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Das sind die umsatzsteuerlichen Spielregeln bei besonderen Zusatzvergütungen
von Rechtsanwältin Dr. Alena Kirchinger, Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB, München
| In der Praxis wirft die Betätigung als Versicherungsvermittler immer wieder umsatzsteuerrechtliche Fragen auf. VVP greift diese in einer dreiteiligen Beitragsreihe auf. Der folgende dritte Teil nimmt nun besondere Zusatzvergütungen wie beispielsweise einen Büro- und Organisationsbonus unter die Lupe. |
Umsatzsteuerrechtliche Basics für Versicherungsvermittler
§ 4 Nr. 11 UStG befreit die berufstypischen Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder -vertreters von der Umsatzsteuer. Maßgeblich für die Abgrenzung, wann eine solche berufstypische Leistung vorliegt, ist das Tätigkeitsbild. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit der eines Versicherungsvermittlers „entspricht“ (EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03, Abruf-Nr. 050714, Arthur Anderson, Rn. 33; vgl. auch Abschn. 4.11.1 Abs. 2 S. 5 UStAE).
Der wesentliche Aspekt der Versicherungsvermittlungstätigkeit besteht darin, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07, Abruf-Nr. 081747, Beheer). Erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige zugleich zum Versicherer und zum Versicherten (wenigstens mittelbar) in Beziehung steht (EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03, Abruf-Nr. 050714, Arthur Anderson; EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07, Abruf-Nr. 081747, Beheer).
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