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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Versicherungsvermittler als Kleinunternehmer ‒ und das Problem mit der Umsatzsteuer

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Versicherungsvermittler erhalten ihre Provision bzw. Courtage vom Versicherer ‒ und diese ist von der Umsatzsteuer befreit. Werden daneben Zusatzleistungen erbracht, z. B. über Servicevereinbarungen oder den Betrieb einer PV-Anlage, besteht eine Umsatzsteuerpflicht. Es stellen sich dann folgende Fragen: Sind alle Umsätze von der Steuerpflicht betroffen? Wann gilt die Kleinunternehmerregelung? Und gibt es einen Vorsteuerabzug? VVP geht dem Praxisproblem auf den Grund und zeigt, womit Sie konfrontiert werden, wenn Sie auch steuerpflichtige Umsätze erbringen. |

    Grundsatz: Die Umsätze eines Vermittlers sind steuerfrei

    Versicherungsvermittler sind umsatzsteuerliche Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Denn sie vermitteln Versicherungsverträge zwischen dem Versicherer und dem Kunden und erbringen damit sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Im Gegenzug erhalten sie von dem Versicherer ein Entgelt, weshalb die erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dennoch fällt auf diese Umsätze keine Umsatzsteuer an. Denn die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvermittler sind nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit ‒ vollkommen ohne Höchstbeträge und einzuhaltender Grenzwerte.

     

    Unter die Steuerbefreiung fallen die Vermittlung von Versicherungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Nebentätigkeiten (Betreuung der Kunden, Bestandspflege, Schadenabwicklung usw.). Werden dagegen Tätigkeiten erbracht, die nicht „aus der Tätigkeit als Versicherungsvermittler“ stammen, so ist für diese die Steuerbefreiung nicht anwendbar. Das können z. B. eine PV-Anlage, Servicevereinbarungen oder eine vermietete Ferienwohnung sein.