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OLG Hamm: Haftung des Versicherers für eine Umdeckung einer kapitalbildenden Lebensversicherung durch den Vertreter
| Bei der Umdeckung einer bestehenden und dem Abschluss einer neuen Kapitallebensversicherung bestehen weitgehende Beratungspflichten gegenüber dem Kunden. Dies hat das OLG Hamm gegenüber einem Versicherer klargestellt. Nach Ansicht des OLG hat der Versicherungsvertreter des Versicherers den umdeckungsbezogenen Anforderungen nicht genügt. |
Das OLG verweist dabei auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Umdeckung: Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich regelmäßig um einen komplizierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag. Insbesondere ist der Kunde auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinzuweisen. Bei einer solchen Umdeckung besteht ein besonderer Anlass, den Kunden im Hinblick auf etwaige Unterschiede des Deckungsschutzes und sonstiger Konditionen sowie den Verlust erworbener Rechtspositionen zu beraten. Im Urteilsfall stehe die Pflichtverletzung bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest. Der Vortrag des Kunden, er sei über die Nachteile der Neu- gegenüber der Altversicherung nicht aufgeklärt worden, sei unbestritten geblieben. Somit komme es hier nicht mehr darauf an, dass eine entsprechende Pflichtverletzung mangels ordnungsgemäßer Beratungsdokumentation auch zu vermuten wäre. Folge: Der Versicherer muss den Kunden im Zuge des Schadenersatzes nach § 6 Abs. 5 VVG so stellen, als hätte dieser die Kapitallebensversicherung nicht gekündigt. Der Kunde ist aber auch nicht besser zu stellen, als er im Falle des Fortbestehens des alten Vertrags stünde (OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2023, Az. 20 U 22/23, Abruf-Nr. 239250).