· Fachbeitrag · Mehrfachvertreter
Mehrfachagenten-Modelle im Kommen: Das gilt (haftungs-)rechtlich beim Mehrfachvertreter
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
| Die Versicherungsbranche wandelt sich. Veränderte Kundenbedürfnisse und technologische Fortschritte fordern neue Vertriebsstrategien. In diesem Kontext gewinnen Mehrfachvertreter, auch bekannt als Mehrfach(general)agenten, an Bedeutung. Mit einem Mehrfachagenten-Modell wollen Versicherer Kundenbindungen festigen und Marktanteile sichern. VVP nimmt das zum Anlass, Sie in einer Serie über die Feinheiten zu informieren. In diesem zweiten Teil dreht sich alles um die Gewerbeerlaubnis, das Verhältnis zu Kunden und zu Versicherern und um Haftungsfragen. |
Gewerbeerlaubnis und Registrierung
Gewerberechtlich ist der Mehrfachvertreter keine gesonderte Kategorie. Er bedarf einer eigenen Erlaubnis als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 Nr. 1 GewO und ist als solcher auch in das Vermittlerregister einzutragen (§ 8 Nr. 3 b) aa) VersVermV).
Eine Registrierung als gebundener Vertreter ohne eigene Erlaubnis kommt nach § 34 d Abs. 7 GewO allenfalls dann in Betracht, wenn der Mehrfachvertreter zwar mehrere Versicherer vertritt, diese
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