· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
LG Baden-Baden: Unzulässige Abänderung von Verträgen bei Schweigen des Kunden
von Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Hamburg
| Schweigt ein Verbraucher-Kunde auf das Angebot zur Erweiterung eines Versicherungsvertrags, die mit Mehrkosten verbunden ist, so kann der Vermittler nicht einseitig die Vertragsbedingungen abändern. Das hat das LG Baden-Baden im Fall eines Versicherungsvertreters entschieden. |
Um diesen Fall ging es beim LG Baden-Baden
Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsvertreter Kunden angeschrieben, die eine Versicherung abgeschlossen hatten und diesen eine kostenpflichtige Erweiterung angeboten. Er schrieb u. a.: „Für die deutlichen Mehrleistungen wird jedoch ein jährlicher Mehrbetrag von 35 Euro brutto notwendig. Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung Ihres Vertrages zum 31.12.202 für Sie veranlassen.” Reagierte ein Kunde nicht auf diese Nachricht, wurde der Vertrag auf die neuen Konditionen umgestellt.
LG Baden-Baden: Schweigen ist keine Willensänderung
Das LG Baden-Baden stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Denn Schweigen sei keine Willenserklärung. In dem Schreiben werde als Folge des Schweigens eine kostenpflichtige Vertragsumstellung festgelegt. Dies ist unzulässig, weil es eine Irreführung darstellt. Es wird dem Verbraucher gegenüber verschwiegen, dass dessen Schweigen eben keine Willenserklärung ist. Das verstößt gegen § 5 Buchst. a) Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 und § 3 UWG (LG Baden-Baden, Urteil vom 27.03.2024, Az. 5 O 26/23 KfH, Abruf-Nr. 243726).
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