· Fachbeitrag · Tippgeber
Antworten auf zwei Praxisfragen zu Vertragsbeendigung und Vergütung bei Tippgebern
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
| In vielen Vermittlerbetrieben sind Tippgeber tätig. VVP haben zwei Fragen erreicht, die sich um die Vergütung bei Vertragsbeendigung drehen. |
Ausgleichanspruch für den Tippgeber?
Ein Tippgeber hat grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch, da es sich gerade nicht um einen Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB handelt. Die Norm ist auf den Tippgeber nicht anwendbar, er vermittelt keine Geschäfte.
Das setzt aber voraus, dass sich seine Tätigkeit wirklich auf die Namhaftmachung von Kunden/Vermittlungsmöglichkeiten beschränkt. Geht die Tätigkeit des „Tippgebers“ darüber hinaus, vermittelte er insbesondere konkrete Versicherungsverträge, könnte er trotz evtl. anders lautender Bezeichnung in einem Vertrag tatsächlich als Handelsvertreter anzusehen sein, der im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Vermittlerbetrieb dem Grunde nach ausgleichsanspruchsberechtigt wäre.
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