17.08.2007 · IWW-Abrufnummer 073886
Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 18.07.2007 – 5 AZN 610/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT
BESCHLUSS
5 AZN 610/07
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 18. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2007 - 4 Sa 1919/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.282,85 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche und über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und auf Divergenz gestützten Beschwerde begehrt die Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die auf S. 3 zu a) und b) der Beschwerdebegründung formulierten, dabei ganz allgemein gefassten Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Arbeitgeber mit einem Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung auch gegen den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aufrechnen kann (§§ 387 ff. BGB). Eine Minderung bei Mängeln der erbrachten Dienstleistung, etwa entsprechend der Regelung des § 441 BGB beim Kaufvertrag, ist in den §§ 611 ff. BGB nicht vorgesehen und nicht möglich. Freilich setzt der volle Vergütungsanspruch nach den §§ 611, 614 BGB die Erbringung der vollen Arbeitsleistung voraus; Teilleistungen genügen nicht. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Abgrenzung der Schlechtleistung von der Nicht- bzw. Teilleistung wird von der Beschwerde nicht angeführt.
Die auf S. 3 zu c) der Beschwerdebegründung formulierte Frage lässt nicht erkennen, mit welchen tarifvertraglichen Vorschriften die arbeitsvertragliche Formulierung vereinbar sein soll. Bejaht man gleichwohl das Vorliegen einer Rechtsfrage, ist jedenfalls deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt und nicht erkennbar. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger im Pauschallohn gearbeitet hat (so die Annahme des Landesarbeitsgerichts) oder ob die Beklagte Leistungslohn vorgesehen hatte.
2. Die von der Beschwerde herausgestellten Rechtssätze des Landesarbeitsgerichts einerseits und der angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts andererseits divergieren nicht. Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der Lohnkürzung nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ersichtlich im Sinne von Minderung gebraucht und die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch gerade nicht ausgeschlossen. Dem entspricht die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wenn das Landesarbeitsgericht den Umfang der Arbeitspflicht nach dem individuellen Leistungsvermögen bestimmt, entspricht das den dargestellten Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - BAGE 109, 87). Im Übrigen betritt diese Entscheidung die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung wegen Minderleistung, nicht den Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Schlechtleistung.
III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.