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Ab dem 1.4.25 gibt es drei neue Berufskrankheiten
| Am 1.4.25 tritt die Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Kraft. Mit der Verordnung wird unter anderem die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. |
Mit der neuen Verordnung wurden neben der Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter zudem die Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern sowie die chronische obstruktive Bronchitis durch Quarzstaub in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Seit März 2024 gibt es auch eine neue sogenannte Wie-Berufskrankheit: das Parkinson-Syndrom durch Pestizide. Die Erkrankung kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, auch wenn sie noch nicht in die BKV aufgenommen ist. Der Leistungsumfang bei Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit ist derselbe wie bei einer Berufskrankheit.
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Bei Berufskrankheiten handelt es sich um Krankheiten, die sich Beschäftigte infolge ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen haben und die von der Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Liste als solche bezeichnet werden. Ist eine Erkrankung (noch) nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit in Frage kommen.
Ursachen für das Entstehen von Berufskrankheiten sind gesundheitsschädigende Einwirkungen während der beruflichen Tätigkeit. Hierzu zählen unter anderem Lärm, natürliche UV-Strahlung, Tragen schwerer Lasten, Kontakt zu Stäuben oder Chemikalien. Die Berufskrankheiten sind in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zusammengefasst (www.iww.de/s12518). Diese listet aktuell über 80 Berufskrankheiten (Quelle: BG Bau). |