· Fachbeitrag · Betriebsrätemodernisierungsgesetz
BetriebsrätemodernisierungsG: Tipps und Hinweise ‒ nicht nur zur Wahl 2022
| Das BetriebsrätemodernisierungsG ist am 18.6.21 in Kraft getreten. Mit ihm ändern sich einige zum Teil entscheidende Vorschriften vor allem des BetrVG. Diese Änderungen betreffen (nicht nur die anstehenden!) Betriebsratswahlen und die virtuellen Betriebsratssitzungen. Sie regeln die Verantwortlichkeit für den Datenschutz bei der Betriebsratsarbeit sowie die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit. Nachfolgend die für Praktiker wichtigsten Regelungen. |
1. Was gilt bei der Wahl des Betriebsrats?
§§ 7 und 8 BetrVG, 14 und 14a BetrVG sowie die Zentralvorschrift zur Wahlanfechtung, § 19 BetrVG, sind durch das BetriebsrätemodernisierungsG geändert bzw. ergänzt worden. Wahlberechtigt sind nun alle ArbN des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei dem passiven Wahlrecht, also der Wählbarkeit, bleibt es weiterhin beim vollendeten 18. Lebensjahr und der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit (§§ 7 und 8 BetrVG n. F.). Darüber hinaus wird in §§ 14 und 14a BetrVG n. F. vor allem die Neugründung von Betriebsräten durch Stärkung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetriebe erleichtert. Nun gilt, dass das vereinfachte Wahlverfahren in Form eines zweistufigen Wahlverfahrens in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten ArbN verpflichtend ist.
PRAXISTIPP | Auch größere Betriebe mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten ArbN können durch Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und ArbG nach § 14a Abs. 5 BetrVG n. F. das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. |
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