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  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht und zur Befristung. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Kündigungsrecht - LAG Hamm 11.5.11, 2 Sa 309/11, Abruf-Nr. 120213 

    Das LAG Hamm weist bei der Kündigung eines schwerbehinderten ArbN durch einen Insolvenzverwalter auf einen wichtigen Punkt hin. Danach muss die Zustimmung des Integrationsamts zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem schwerbehinderten ArbN nach § 85 SGB IX dem kündigenden ArbG erteilt werden. Wird die Zustimmung nach § 85 SGB IX nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter beantragt und diesem auch trotz zwischenzeitlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses des zu kündigenden ArbN nach § 613a BGB erteilt, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebserwerber nach § 134 BGB i.V.m. § 85 SGB IX nichtig. Auf die vom Insolvenzverwalter beantragte und von diesem nach Betriebsübergang erteilte Zustimmung kann sich der Betriebserwerber schon wegen der unterschiedlichen Anforderungen im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 89 SGB IX nicht berufen.

    Kündigungsrecht - LAG Schleswig-Holstein 8.9.11, 5 Sa 100/11, Abruf-Nr. 120214 

    Die Anforderungen an die Mitteilungspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung sind subjektiv determiniert, d.h. der ArbG muss dem Betriebsrat nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die von ihm für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände mitteilen. Soweit mithin der ArbN rügt, dass der ArbG den auswahlrelevanten Personenkreis verkannt und bestimmte ArbN nicht mit in die Sozialauswahl gezogen hat, ist dies nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein eine Frage des materiellen Kündigungsrechts, aber nicht der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung.

    Befristung - LAG Berlin-Brandenburg 1.6.11, 15 Sa 712/11, Abruf-Nr. 120215 

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich zum Befristungsgrund der Neuverteilung von Arbeitsaufgaben geäußert. Eine solche liegt danach nicht vor, wenn der mehrfach befristet Beschäftigte mit Abschluss des letzten Arbeitsvertrags seine bisherigen Arbeitsaufgaben fortführt. Unerheblich ist, ob bei anderen Beschäftigten im Rahmen einer behaupteten mittelbaren Vertretung eine Umorganisation von Arbeitsaufgaben tatsächlich stattfindet. In diesem Fall liegt allenfalls eine virtuelle Umverteilung der Arbeitsaufgaben vor. Für die Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft ist erforderlich, dass der ArbG z.B. durch Angaben im Arbeitsvertrag den Einsatz des Vertreters dem Ausfall der Stammkraft erkennbar gedanklich zuordnet.

    Arbeitszeugnis - LAG Köln 25.8.11, 7 Sa 447/11, Abruf-Nr. 120216 

    Der ArbG trägt nach einem Urteil des LAG Köln die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die eine unterdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in einem qualifizierten Arbeitszeugnis rechtfertigen sollen.

    Arbeitszeugnis - LAG Hamm 8.9.11, 8 Sa 509/11, Abruf-Nr. 120218 

    Verpflichtet sich der ArbG in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, welches „dem beruflichen Fortkommen förderlich ist“, so kann der ArbN nach einer Entscheidung des LAG Hamm verlangen, dass in das Zeugnis die Abschlussklausel aufgenommen wird „Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute“.

    PKH - LAG Berlin-Brandenburg 11.7.11, 9 Ta 1418/11, Abruf-Nr. 120217 

    Bei der Feststellung des maßgeblichen Einkommens ist grundsätzlich nur das Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen. Ehegatteneinkommen wird nur bei der Feststellung der Freibeträge berücksichtigt.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 36 | ID 31284490