· Fachbeitrag · Equal-Pay
Neue Regeln zum Equal-Pay-Prinzip
| Die bisher seitens der Verleihunternehmen häufig genutzte Möglichkeit, vom „Equal-Pay-Grundsatz“ durch Tarifverträge abzuweichen, wird nun eingeschränkt. Nach neun, spätestens 15 Monaten kann der Leih-ArbN das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren ArbN des Entleiherbetriebs fordern. |
1. Die bisherige Regelung
Seit dem 1.1.04 gilt für den Leih-ArbN das Equal-Pay-Equal-Treatment-Prinzip, das auch als „Grundsatz der Gleichstellung“ bezeichnet wird. Danach hat der Leih-ArbN während seines Einsatzes beim Entleiher Anspruch auf die gleiche Vergütung und die gleichen Arbeitsbedingungen wie die im Entleiher beschäftigten Stamm-ArbN. Dieser Grundsatz konnte allerdings durch einen Tarifvertrag für Verleihunternehmen abgelöst werden. Dieser musste kraft beiderseitiger Tarifbindung oder einer entsprechenden Bezugnahmeklausel für das Arbeitsverhältnis des betroffenen Leih-ArbN gelten.
Da die Verleiher gerade wegen des Arbeitsentgelts fast durchgehend von dieser Möglichkeit Gebrauch machten und die Vergütung nach den Tarifverträgen für die jeweilige Verleihbranche häufig weit unter dem Arbeitsentgelt im Entleihunternehmen liegt, wurde zunehmend die Ausnahme vom Equal-Pay-Prinzip kritisiert.
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