· Fachbeitrag · Familienpflegezeitgesetz
Was bringt das neue Familienpflegezeitgesetz?
| Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ist am 20.10.11 durch den Deutschen Bundestag beschlossen worden. In Ergänzung zum Pflegezeitgesetz sollen die Möglichkeiten der Vereinbarung von Beruf und familiärer Pflege weiter verbessert werden. Auf Kritik ist beim FPfZG insbesondere gestoßen, dass ein Rechtsanspruch nicht gewährleistet ist, sondern eine freiwillige vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien Ansatzpunkt ist. Weitere Probleme sind die Risiken der Lohnvorauszahlung und deren Kostentragung sowie der hohe bürokratische Aufwand. |
1. Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit ist in §§ 2 Abs. 1, 3 FPfZG dahingehend definiert, dass ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen zu erbringen ist. Das setzt eine Bescheinigung der Pflegekasse, den MDK oder des Medizinischen Dienstes der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen voraus. Darüber hinaus muss die wöchentliche Arbeitszeit in einem Umfang von bis zu 15 Stunden wöchentlich für maximal 24 Monate bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den ArbG verringert werden. Dies geschieht so, dass die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen regelmäßigen Arbeitsentgelt und den sich infolge der Verringerung ergebenen Arbeitsentgelts durch den ArbG aufgestockt wird.
Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Erwähnung geht das FPfZG von einer Einigung zwischen ArbG und ArbN aus, die Voraussetzung für die Gewährung der Familienpflegezeit ist. Insofern besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch.
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