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  • · Fachbeitrag · Fiktion

    Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leih-ArbN und Entleiher

    | Bisher waren nur dann die Verträge zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer und der Vertrag zwischen dem Ver- und dem Entleiher unwirksam, wenn der Verleiher keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit hatte, um im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Leih-ArbN zu verleihen. Die Folge war, dass in diesen Fällen ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leih-ArbN und dem Entleiher kraft Gesetzes fingiert wurde. Ab dem 1.4.17 ändert sich das. |

     

    § 9 AÜG n.F. bestimmt nunmehr ergänzend:

     

    • § 9 AÜG n.F.
    • (1) Unwirksam sind....
    • 1. …
    • 1a. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmer, wenn entgegen § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,

     

    • 1b. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, …