· Fachbeitrag · Fiktion
Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leih-ArbN und Entleiher
| Bisher waren nur dann die Verträge zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer und der Vertrag zwischen dem Ver- und dem Entleiher unwirksam, wenn der Verleiher keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit hatte, um im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Leih-ArbN zu verleihen. Die Folge war, dass in diesen Fällen ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leih-ArbN und dem Entleiher kraft Gesetzes fingiert wurde. Ab dem 1.4.17 ändert sich das. |
§ 9 AÜG n.F. bestimmt nunmehr ergänzend:
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