· Fachbeitrag · Formerfordernis
Schriftformreduzierungen im Arbeitsrecht
| Sowohl im materiellen Arbeitsrecht als auch im Arbeitsverfahrensrecht sind Erleichterungen der Schriftformerfordernisse geplant. 2022 setzte der deutsche Gesetzgeber die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie überschießend um, als er das NachwG ausweitete. Daher müssen bis heute im NachwG die Kernbedingungen von Arbeitsverträgen schriftlich nachgewiesen werden, was indirekt zum Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge führt, obwohl dieses materiell-rechtlich nicht vorgesehen ist. |
1. Überschießende Umsetzung wird zurückgenommen
Nun plant der Gesetzgeber die Abkehr von der Schriftform und drängt im Zuge der Digitalisierungsagenda die Textform in vielen Regelungsbereichen des BGB zurück. Ein wichtiger Aspekt des Bürokratieentlastungsgesetzes ist dabei die Korrektur des NachwG (Art. 44 BEG IV-E), wonach die Nachweispflicht in Schriftform grundsätzlich entfällt. Der Gesetzgeber bestätigt, dass die Europäische Arbeitsbedingungenrichtlinie eingehalten bleibt, daher quasi die überschießende Umsetzung zurückgenommen wird. Weiterhin in Schriftform müssen arbeitsvertragliche Kündigungen ausgefertigt sein. Hier ist gemäß § 623 BGB die elektronische Form weiterhin ausgeschlossen.
2. Neufassung des § 130a Abs. 3 ZPO
Auch kommt ein Regierungsentwurf vom 6.3.24 zum Tragen, der die weitere Digitalisierung der Justiz zum Gegenstand hat. Dieser sieht folgende Neufassung des § 130a Abs. 3 ZPO vor: „Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“ (RegE zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 6.3.24, S. 13 und 64).
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