· Fachbeitrag · Geschäftsgeheimnisse
Vertragliche Gestaltungskonzepte zumGeheimnisschutz, Teil 2
von Dr. Guido Mareck, stellv. Dir. Arbeitsgericht Dortmund
| Nachdem im ersten Teil dieser Beitragsreihe der Anwendungsbereich des GeschGehG, das Management bei dessen Umsetzung und die Konzepterstellung im Unternehmen im Fokus standen, beschäftigt sich der zweite Teil mit Vertraulichkeitsvereinbarungen bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, also meist Lieferanten und Kunden im B2B-Bereich. Hier gilt es im eigenen Interesse des Unternehmens, die Vertraulichkeitsvereinbarungen rechtssicher und mit konkret nachvollziehbarem Inhalt zu gestalten. |
1. Warum überhaupt eine Vertraulichkeitsvereinbarung?
Die Vertraulichkeitsvereinbarung (auch NDA = Non-Disclosure-Agreement) dient dazu, Geschäftsgeheimnisse, die oft in Form von geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rahmen der permanenten oder projektbezogenen Zusammenarbeit zweier Unternehmen ausgetauscht werden während und nach Abschluss der Zusammenarbeit geheim zu halten.
Teilweise wird das Geheimhaltungsinteresse bereits in der Phase der Vertragsanbahnung bestehen, wenn in diesem frühen Stadium Informationen ausgetauscht werden, die die Qualität eines Geschäftsgeheimnisses besitzen, um bewerten zu können, ob sich die Zusammenarbeit lohnt. Ist dies der Fall, sollten beide beteiligten Unternehmen eine Vertraulichkeitsvereinbarung in einem möglichst frühen Stadium der Verhandlungen abschließen.
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