· Fachbeitrag · Geschäftsgeheimnisse
Vertragliche Gestaltungskonzepte zumGeheimnisschutz, Teil 3
von Dr. Guido Mareck, stellvertr. Dir. Arbeitsgericht Dortmund
| Nachdem im zweiten Teil die Vertraulichkeitsvereinbarungen im B2B- Bereich mit anderen Unternehmen und deren inhaltliche Ausgestaltung im Vordergrund standen, beschäftigt sich dieser Teil der Beitragsreihe mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch organisatorische und vertragliche Konzepte im Hinblick auf die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens. |
1. Schutz von Geschäftsgeheimnissen und berechtigte Verwertung von Know-how
Der Schutz des in Geschäftsgeheimnissen manifestierten Wissens beginnt bei den eigenen Mitarbeitern des Unternehmens. Er spielt nicht lediglich eine Rolle während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern vor allem in der insoweit problematischen Zeit der Beendigung und nach dem Wechsel zu einem neuen ArbG, der oft im Konkurrenzverhältnis stehen wird. Aber nicht nur der ehemalige ArbG, sondern auch der ArbN hat hier berechtigte, durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG geschützte Interessen, die es zu beachten gilt. Vorhandenes Erfahrungswissen und während des Arbeitsverhältnisses erworbenes Know-how darf der ArbN nämlich durchaus in einem Anschlussarbeitsverhältnis verwerten.
Daher gilt es für den ArbG in diesem Spannungsfeld klar herauszustellen, welche Geheimhaltungsmaßnahmen in Bezug auf „echte“ Geschäftsgeheimnisse zu ergreifen sind. Es bietet sich dabei zum einen an, Berechtigungskonzepte innerhalb des Unternehmens zu erstellen. Diese müssen klären, welcher ArbN überhaupt Zugang zu bestimmten Informationen hat. Darüber hinaus können durch bestimmte Vertragsklauseln Verschwiegenheitspflichten bezüglich konkret als Geschäftsgeheimnis definierter Informationen festgelegt und über Vertragsstrafenklauseln abgesichert werden.
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