· Fachbeitrag · Höchstüberlassung
Die zeitliche Komponente der Arbeitnehmer-überlassung oder: Wie lange bleibt der Leih-ArbN?
| Eine Überlassung des Leih-ArbN an den Entleiher durfte auch nach den bisher geltenden Regelungen nur „vorübergehend“ erfolgen. Der Gesetzgeber hat den Streit, wie dieser Begriff auszulegen ist, nun entschieden. |
1. Die bisherige Regelung
In § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erfolgt die Überlassung von ArbN an Entleiher „vorübergehend“. In der Vergangenheit wurde in Literatur und Rechtsprechung heftig gestritten, was dieses bedeutet:
- So wurde die Ansicht vertreten, „vorübergehend“ sei das Gegenstück zu dauerhaft und weitergehende - sachliche - Einschränkungen seien nicht gerechtfertigt.
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