28.03.2017 · Fachbeitrag · Streik
Keine Streikbrecher mehr: der Einsatz von Leih-ArbN im Arbeitskampf
| Der Einsatz von Leih-ArbN im Arbeitskampf als Streikbrecher wurde oft kritisiert. Bisher konnten sich die Leih-ArbN nur weigern, von einem unmittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Entleiher eingesetzt zu werden. Auch mussten sie bereits nach alter Rechtslage auf dieses Leistungsverweigerungsrecht hingewiesen werden. Ab dem 1.4.17 wird § 11 Abs. 5 AÜG geändert. Der Einsatz von Leih-ArbN als Streikbrecher im Arbeitskampf ist nun grundsätzlich unzulässig. |
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